Wie oft findet eine Eigentümerversammlung statt?
Die Verwaltung beruft grundsätzlich mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung ein. Die Einladungsfrist soll, sofern keine besondere Dringlichkeit besteht, mindestens drei Wochen betragen.
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Verständliche erste Orientierung zu Eigentümerversammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rücklage, Verwaltungsbeirat und weiteren Themen des Wohnungseigentums.
Die Verwaltung beruft grundsätzlich mindestens einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung ein. Die Einladungsfrist soll, sofern keine besondere Dringlichkeit besteht, mindestens drei Wochen betragen.
Der Wirtschaftsplan stellt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sowie die Vorschüsse der Eigentümer für ein Kalenderjahr zusammen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt die Verwaltung eine Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Die Eigentümer beschließen anschließend über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse.
Die Erhaltungsrücklage dient dazu, künftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum finanziell vorzubereiten.
Über die Verwaltung und Nutzung des Gemeinschaftseigentums entscheiden grundsätzlich die Wohnungseigentümer durch Beschluss. Welche Mehrheit erforderlich ist, hängt von der konkreten Maßnahme ab.
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden.
Das Wohnungseigentumsgesetz erlaubt eine Vollmacht in Textform. Zusätzlich können Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung Vorgaben zum Kreis der Bevollmächtigten enthalten.
Zum Gemeinschaftseigentum zählen insbesondere Grundstück und Gebäudeteile, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind oder mehreren Eigentümern dienen. Maßgeblich sind Gesetz, Teilungserklärung und Aufteilungsplan.
Wohnungseigentümer können grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Als zertifiziert gilt, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die entsprechende Sachkunde nachgewiesen hat.
Die Bestellung kann durch Beschluss der Wohnungseigentümer beendet werden. Bestellung und Verwaltervertrag sind rechtlich zu unterscheiden; für Laufzeit und Vertragsende gelten die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.
Die Antworten geben eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Im Einzelfall sind insbesondere Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse und aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen.
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